Das Mindestlohngesetz lässt viele Fragen und Details offen. Es gehört daher zu der Art von Gesetzen, die erst von der Rechtsprechung ausgeformt werden müssen. Entsprechend dringend werden Entscheidungen erwartet, weshalb auch erstinstanzliche Rechtsprechung höhere Bedeutung als üblich erhält.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf vom 2. Juni 2015 – 5 Ca 1675/15) hat heute entschieden, dass die Mindestlohngrenze von 8.50 € pro Stunde auch dann eingehalten ist, wenn der Arbeitgeber neben einer Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde einen “freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung” richte zahlt. Das Gericht stellte darauf ab, dass es sich hierbei um einen Leistungsbonus und damit um eine Entgeltleistung handle und von diesem Bonus 0,40 Euro pro Stunde fix gezahlt wurden. Damit sei – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – das vom Mindestlohngesetz vorgeschriebene Verhältnis zwischen an den Arbeitnehmer gezahltem Lohn und Arbeitszeit gewahrt. Bei der Feststellung der Lohnhöhe seien sämtliche Zahlungen zu berücksichtigen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden.
Nun ist zu hoffen, dass der Rechtsstreit zügig den Weg durch die Instanzen nehmen und es bald eine Entscheidung der zweiten Instanz zu dieser Frage des Mindestlohngesetzes geben wird.