Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat gestern Lockerungen bei der praktischen Umsetzung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) angekündigt.
Neben eher verwaltungstechnischen Zuständigkeitsregelungen ist dabei für die betriebliche Praxis insbesondere die Änderung der kontrovers diskutierten Dokumentationspflichten, geregelt in der Mindestlohn-Dokumentationspflichtenverordnung, von großer Bedeutung. Diese regelt die Umsetzung der nach § 17 MiLoG bestehenden Pflicht, bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen sowie bei Minijobs außerhalb von Privathaushalten, die Arbeitszeit vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungspflicht entfällt bisher, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers mehr als 2.958 Euro brutto im Monat beträgt. Diese Einkommensschwelle soll nun künftig auf 2.000 Euro brutto herabgesetzt werden unter der Voraussetzung, dass das jeweilige Nettoentgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate regelmäßig ausgezahlt wurde und das Arbeitsverhältnis seit längerem besteht. Vor allem bei saisonalen Beschäftigungsverhältnissen oder solchen mit stark schwankenden Arbeitszeiten gilt daher weiter die bisherige Einkommensschwelle von 2.958 Euro. Insgesamt sollte aber für die Praxis durch die Neuregelung eine erhebliche Entlastung erreicht werden, weil durch die Herabsetzung der Einkommensschwelle die meisten „klassischen“, fest angestellten Arbeitnehmer aus der Dokumentationspflicht der geleisteten Stunden herausgenommen werden können. Dazu entfällt die Aufzeichnungspflicht künftig gänzlich bei der Beschäftigung von Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).
Eine weitere Neuregelung betrifft die Auftraggeberhaftung für die Einhaltung des Mindestlohns, die zu einigen Unsicherheiten bei Arbeitgebern geführt hat. Hierbei hat das BMAS angekündigt, gemeinsam mit dem BMF gegenüber den Behörden der Zollverwaltung klarstellen zu wollen, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird, wie ihn das Bundesarbeitsgericht für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. Dabei übernimmt ein Unternehmen nur die Verantwortung für beauftragte Unternehmen, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden.
Für das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Schaustellergewerbe und die Landwirtschaft ist darüber hinaus noch eine ebenfalls beschlossene Ausnahmemöglichkeit zur Abweichung von der täglichen Höchstarbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz bedeutsam, die im Rahmen der Aufzeichnungspflicht der geleisteten Arbeitsstunden von den genannten Branchen gewünscht worden war. Danach können bei Anträgen von Arbeitgebern der entsprechenden Branchen und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG Arbeitszeiten bis maximal zwölf Stunden täglich positiv beschieden werden. Zuständig für die Überwachung und die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder.