[Co-authors: Maria Bretschneider and Yannick Becker]
ÜBERBLICK
Düsseldorf, 4. November 2022 – Am 26. Oktober 2022 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf für ein Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Möglichkeiten zur Durchsetzung von Sanktionen fortgeschrieben und strukturell verbessert werden.
Der Gesetzesentwurf sieht u.a. eine für Immobiliengesellschaften relevante Erweiterung der Angaben im Transparenzregister vor: Zukünftig sollen im Transparenzregister im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts (also etwa GmbHs oder Aktiengesellschaften) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften), die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuches (also z.B. als Eigentümer oder Erbbauberechtigte) eingetragen sind, folgende Angaben zu den Immobilien erfasst werden:
(i) Das zuständige Amtsgericht, (ii) der Grundbuchbezirk, (iii) sämtliche im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstücke inklusive Gemarkung, Flur und Flurstück, sowie (iv) Angaben zu Art (Eigentum, Erbbaurecht, etc.), Umfang, Beginn und Ende der jeweiligen Berechtigung.
Die erforderlichen Angaben sind durch die Grundbuchämter bis spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der Daten zum 30. Juni 2023 an die registerführende Stelle zu übermitteln. Im Anschluss an diesen Stichtag sollen Änderungen der grundstücksbezogenen Angaben jeweils automatisch an die registerführende Stelle übermittelt werden.
Ein Recht zur Einsicht in die grundbuchbezogenen Angaben besteht allerdings nur für bestimmte Behörden (z.B. für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern sowie örtliche Finanzbehörden), aber auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und Versicherungsunternehmen gemäß § 23 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3, 7 GWG sowie für Notare. Im Rahmen der Einsichtnahme sieht der Gesetzesentwurf weiterhin eine Pflicht u.a. für Notare vor, etwaige Abweichungen zwischen den grundbuchbezogenen Angaben und dem Transparenzregister der registerführenden Stelle mitzuteilen.
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