Außerhalb der Vorschrift des § 102 Abs. 1 BetrVG, also der Mitbestimmung bei Kündigungen, hat der Betriebsrat kein Recht bei bzw. vor der Erteilung von Abmahnungen beteiligt oder auch nur informiert zu werden. Ein solches Informationsrecht ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Es ist nämlich schon gar keine Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller oder einiger Abmahnungsschreiben erforderlich machen würde. Der bloße Hinweis des Betriebsrats auf Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG genügt jedenfalls nicht, ein derartiges Informationsrecht zu begründen. Im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG kann es zwar durchaus regelmäßig erforderlich sein, die der geplanten Kündigung vorausgegangenen Abmahnungen dem Betriebsrat vorzulegen, doch wird dieses Verfahren einzig durch den Arbeitgeber eingeleitet. Ein grundsätzliches Recht des Betriebsrats auf Beteiligung oder Information bei der Erteilung von Abmahnungen kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.