Kein “Rücktausch” bei Übererfüllung der Minderheitenquote im Betriebsrat

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Ende letzter Woche befasste sich der Bundestag mit der Frauenquote in Aufsichtsräten. Demgegenüber haten sich bereits im November 2014 das ARbG Köln und danch das LAG Köln, welches indes letztlich keine Entscheidung trefen musste, mit der Übererfüllung der “Frauenquote” des § 15 BetrVG befasst:

§ 15 BetrVG ordnet die proportionale Vertretung der im Betrieb vorhandenen Geschlechter im Betriebsrat an. Zur Umsetzung dieser Vorgabe werden zunächst die dem “Minderheitsgeschlecht” zustehenden Betriebsratssitze unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Minderheitsgeschlechts verteilt (vgl. § 22 Wahlordnung). Dies führt dazu, dass ein Bewerber des “Minderheitsgeschlechts” einen anderen Bewerber bei der Besetzung des Betriebsrates verdrängen kann, obschon der “Verdrängte” mehr Stimmen auf sich vereinigen konnte.

Dies war in dem Kölner Fall geschehen. Eine Bewerberin (“Minderheitsgeschlecht” war hier somit das weibliche Geschlecht) war Mitglied des Betriebsrates geworden und hate hierbei einen männlichen Mitbewerber, der bei der Wahl mehr STimmen als sie erhalten hatte, verdrängt. Als aus dem so geblideten Betriebsrat später ein männliches Mitglied ausschied und im Nachrückverfahren, welches sich wiederum an der Vorschlagsliste orientiert, durch eine Bewerberin ersetzt wurde, führte dies zu einer Übererfüllung der “Frauenquote”. Der Betriebsrat war daher der Auffassung, die ursprünglich allein zur Herstellung der Geschlechterparität in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin müsse ihren Platz nunmehr wieder frei machen, damit der damals “verdrängte” Bewerber nun Betriebsratsmitglied werde.

Das ArbG Köln hat festgestellt, dass ein solcher “Rücktausch” nicht zu erfolgen hat. Die aufgrund der Situation bei Bildung des Betriebsrates in diesen eingezogene Bewerberin bleibt ungeachtet der späteren Entwicklung Mitglied des Betriebsrates. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde vor dem LAG Köln wurde zurückgenommen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Verfahren wurde nach Beschwerderücknahme beim LArbG Köln eingestellt.

 

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