Mass Litigation Update: BGH verhindert Kommerzialisierung der Musterfeststellungsklage – weiterhin strenge Anforderungen an die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen

Latham & Watkins LLP
Contact

Latham & Watkins LLPDer Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. November 2020 (XI ZR 171/19) in einem mit Spannung erwarteten Urteil die Musterfeststellungsklage eines Verbrauchervereins mangels Klagebefugnis für unzulässig erklärt: „Qualifizierte Einrichtungen“ müssen die gesetzlichen Anforderungen nicht nur auf dem Papier erfüllen, sondern auch in der gelebten Praxis. Damit wird ein Unterwandern der strengen Voraussetzungen der Musterfeststellungsklage durch kommerzielle Kläger weiter erschwert. Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier abrufen.

Hintergrund des Verfahrens

In dem Verfahren hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. (SfB) eine Musterfeststellungsklage im Zusammenhang mit dem sogenannten „Widerrufs-Joker“ bei Darlehensverträgen erhoben, der derzeit die Gerichte quer durch die Republik beschäftigt. Verbraucher können abgeschlossene Verträge auch lange nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag zum „Widerrufs-Joker“ im Versicherungsrecht. Die SfB wollte im Wege der Musterfeststellungsklage mehrere Feststellungen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und den Widerrufsfolgen bei einem Kfz-Finanzierungsdarlehensvertrag erreichen. Ebenso wie die Vorinstanz hat sich der BGH nicht mit diesen Rechtsfragen befasst. Vielmehr hat er die Klage bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen und damit die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt.

Musterfeststellungsklage darf nur erheben, wer qualifizierte Einrichtung ist

Eine Musterfeststellungsklage dürfen ausschließlich sog. qualifizierte Einrichtungen erheben. Die Voraussetzungen an qualifizierte Einrichtungen sind in § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO festgelegt, der die Klagebefugnis anhand von fünf kumulativen Kriterien bestimmt. Diese reichen von der Anzahl der Mitglieder, über die Lebensdauer und den Zweck der Einrichtung bis hin zu ihrer Finanzierung. Hintergrund dieser engen Voraussetzungen war die Angst des Gesetzgebers, mit der 2018 eingeführten Kollektivklage „unseriösen Verbänden“ oder „amerikanischen Verhältnissen“ den Boden zu bereiten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bewusst strengere Anforderungen gestellt als an die nach dem UKlaG zur Erhebung von Unterlassungsklagen befugten qualifizierten Einrichtungen. Die Festlegung der Kriterien gehörte dabei zu den umstrittensten Fragen im Gesetzgebungsverfahren der Musterfeststellungsklage.

Der letztlich gefundene Kompromiss sollte nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, „dass Musterfeststellungsklagen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher und nur von Organisationen erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten.“ Die „Beschränkung der Klagebefugnis gewährleistet“ demnach „zugleich, dass keine sachwidrigen oder missbräuchlichen Musterfeststellungsklagen erhoben werden.“

BGH: Formaler Satzungszweck nicht ausreichend – gelebte Praxis entscheidend

Sowohl das OLG Stuttgart als auch der BGH nehmen in ihren Entscheidungen umfassend auf diese Erwägungen des Gesetzgebers Bezug und begründen damit die hohen Anforderungen an eine Klagebefugnis. Insbesondere die Ausführungen zur fehlenden Gewerbsmäßigkeit sind dabei für die Praxis wichtig. Nach § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO muss eine qualifizierte Einrichtung „in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen“. Der Satzungszweck der SfB entsprach zwar rein formal den gesetzlichen Anforderungen. Im Widerspruch dazu bestand die tatsächliche Tätigkeit aber darin, Kreditinstitute wegen AGB-Verstößen mit anwaltlicher Hilfe abzumahnen und die Ansprüche anschließend gerichtlich durchzusetzen. Insgesamt erwirtschaftete die SfB zwischen 97% und 99% ihrer Einnahmen aus der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche. Nach Ansicht des BGH lasse sich vor diesem Hintergrund dem Vortrag der SfB nicht entnehmen, dass der Verein „gemäß § 606 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrn[ehme]“.

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung des BGH befindet sich auf der Linie der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung. So hatte neben dem OLG Stuttgart auch das OLG Braunschweig eine Klagebefugnis der SfB vereint und es abgelehnt, die erhobene Musterfeststellungsklage überhaupt öffentlich bekannt zu machen (Beschl. v. 12.12.2018 – 4 MK 2/18). Die Gerichte verleihen damit der Intention des Gesetzgebers Nachdruck, die Erhebung von Musterfeststellungsklagen zum Zwecke der Gewinnerzielung zu verhindern. Die qualifizierten Einrichtungen müssen die gesetzlichen Anforderungen deshalb nicht nur „auf dem Papier“ erfüllen, entscheidend ist vielmehr die gelebte Praxis. Ein passender Satzungszweck allein führt daher ebenso wenig wie eine bloße Vorratsgründung zur erforderlichen Klagebefugnis. Erforderlich ist der Nachweis einer mehrjährigen und nicht gewerbsmäßigen tatsächlichen Tätigkeit im Interesse des Verbraucherschutzes.

Blickt man über den Tellerrand der deutschen Musterfeststellungsklage hinaus, stellt sich die spannende Frage, ob die neue europäische Verbandsklage-Richtlinie Auswirkung auf die künftige Reichweite der Klagebefugnis haben wird. Lesen Sie hierzu unseren Artikel in F.A.Z. Einspruch. Der konzeptionelle Ansatz beider Mechanismen ist ähnlich. Auch bei der europäischen Verbandsklage sind bestimmte qualifizierte Einrichtungen zur Durchsetzung von Verbraucherrechten berufen und können – anders als bei der Musterfeststellungsklage – sogar unmittelbar auf Leistung klagen. Die (Mindest-)Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen nach der neuen EU-Richtlinie sind allerdings deutlich geringer als bei der deutschen Musterfeststellungsklage; für innerstaatliche Verbandsklagen gibt es überhaupt keine expliziten Mindestvorgaben. Daneben ist – anders als bei der Musterfeststellungsklage – auch eine Drittfinanzierung und damit eine Kommerzialisierung nicht ausgeschlossen. Der deutsche Gesetzgeber muss sich daher entscheiden, ob er bei Umsetzung der neuen EU-Verbandsklage an den strengen Voraussetzungen der Klagebefugnis festhält oder ob er zwei unterschiedliche Klagearten mit voneinander abweichenden Voraussetzungen etabliert.

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

© Latham & Watkins LLP | Attorney Advertising

Written by:

Latham & Watkins LLP
Contact
more
less

Latham & Watkins LLP on:

Reporters on Deadline

"My best business intelligence, in one easy email…"

Your first step to building a free, personalized, morning email brief covering pertinent authors and topics on JD Supra:
*By using the service, you signify your acceptance of JD Supra's Privacy Policy.
Custom Email Digest
- hide
- hide