Das Ende von 3G und Home-Office-Pflicht am Arbeitsplatz – Wie geht es jetzt weiter?

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Die Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz im November 2021 hat für viele rechtliche und praktische Fragen gesorgt. Am 19. März 2022 ist die 3G-Regelung ausgelaufen. Darüber hinaus haben die Bundesregierung und der Bundestag in der vergangenen Woche zahlreiche Änderungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz vorgenommen Ein Überblick: 

Ende der 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Am 19. März 2022 endete die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Mitarbeitende sind folglich nicht mehr dazu verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, um Zutritt zur Betriebsstätte gewährt zu bekommen. Arbeitgeber sind ihrerseits nicht mehr dazu verpflichtet, die 3G-Nachweise der Mitarbeitenden zu kontrollieren. Abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen) entfällt damit auch die Rechtsgrundlage für eine allgemeine Kontrolle. Mit dem Ende der 3G-Regelung entfällt auch die Rechtsgrundlage für die zwischenzeitliche Speicherung der „G“-Informationen. Diese sind folglich zu löschen.

Ende der Home-Office-Pflicht

Arbeitgeber waren bislang dazu verpflichtet, den dafür in Frage kommenden Mitarbeitenden eine Tätigkeit im Home-Office anzubieten. Die Mitarbeitenden mussten dieses Angebot grundsätzlich annehmen. Die Angebotspflicht des Arbeitgebers endete ebenfalls am 19. März 2022. Das weitere Angebot von Home-Office muss aber im Rahmen des Hygienekonzepts als Maßnahme zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb geprüft werden. Im Übrigen gelten die individuellen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen oder Vorgaben zu einer etwaigen Home-Office-Tätigkeit. Es sollte geprüft werden, ob insoweit Anpassungen erforderlich sind. Wenn es zum Home-Office oder mobilen Arbeiten keine Regelungen gibt, sollten diese zeitnah aufgestellt werden. Es ist daran zu denken, dass ein vorhandener Betriebsrat in diesem Zusammenhang weitreichende Mitbestimmungsrechte hat (insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 14 BetrVG).

Änderung des Infektionsschutzgesetzes und Reduzierung des Maßnahmenkatalogs

Ein am Freitag vom Deutschen Bundestag verabschiedetes Gesetz nimmt wesentliche Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor.

So ist beispielsweise der Impf-, Genesenen- bzw. Teststatus zukünftig im IfSG definiert (§ 22a IfSG), nachdem die bislang praktizierte Veröffentlichung von Vorgaben über die Websites von Robert-Koch- und Paul-Ehrlich-Institut von verschiedenen Verwaltungsgerichten als nicht verfassungsgemäß beurteilt wurde und auch das Bundesverfassungsgericht erhebliche Bedenken geäußert hatte (wir berichteten). Der Genesenennachweis ist nun maximal 90 Tage gültig, berechnet ab dem Tag der Testung auf Covid-19. 

Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Bundesländer, Schutzmaßnahmen außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Rahmen von Landesverordnungen zu erlassen, erheblich eingeschränkt. Als grundlegende Maßnahmen sind nur noch eine Masken- und Testpflicht in ausgewählten Einrichtungen und Unternehmen, insbesondere des Gesundheitssektors, vorgesehen. Lediglich in sogenannten Hotspot-Gebieten können die Länder auch zukünftig zu einer 3G-Regelung u.a. in Betrieben mit Publikumsverkehr verpflichten. Die Wiedereinführung einer Home-Office-Pflicht ist den Ländern aber nicht möglich.

Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Neben dem Infektionsschutzgesetz erfahren auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Corona-ArbSchR) ein Update. Die bereits in Kraft getretene aktualisierte Corona-ArbSchV erleichtert die Pflichten von Arbeitgebern auf den ersten Blick. Im Vergleich zur bislang geltenden Fassung und dem Referent*innenentwurf vom 28. Februar 2022 enthält die Corona-ArbSchV beispielsweise keine Angebotspflicht für Tests an Mitarbeitende mehr. Angebote von einem kostenfreien Test pro Woche sind vielmehr nur infolge einer Gefährdungsbeurteilung in das betriebliche Hygienekonzept einzubetten.

Angesichts der aktuellen Infektionslage in Deutschland wird man im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen im Betrieb momentan jedoch kaum erleichtern oder reduzieren können. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Arbeitsplätze und das Tragen von Masken in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten.

Da die Corona-ArbSchV in weiten Teilen sehr allgemein bleibt, wird insbesondere die Corona-ArbSchR weitere Handreichungen für Arbeitgeber bieten. Auch diese soll demnächst in aktualisierter Form veröffentlicht werden und konkrete Empfehlungen an Arbeitgeber beinhalten, um das Infektionsgeschehen in den Betrieben zu kontrollieren und Mitarbeitende vor Infektionen zu schützen. Bis dahin gilt die Corona-ArbSchR in ihrer aktuellen Form weiter (Stand: 24. November 2021).

Impfpflicht in Deutschland

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht entfaltet bereits seit dem 16. März 2022 ihre volle Wirkung (§ 20a IfSG). Trotz erheblicher Kritik im Vorfeld des Wirksamwerdens hat die gesetzliche Grundlage im IfSG keine inhaltlichen Änderungen mehr erfahren.

Über eine allgemeine Impfplicht in Deutschland wird auf politischer Ebene weiterhin heiß diskutiert. Derzeit liegen verschiedene Gesetzesentwürfe aus der Mitte des Bundestages vor, welche eine Impfpflicht in unterschiedlicher Form einführen wollen bzw. eine solche verhindern sollen. Hier bleibt vorerst abzuwarten, ob und in welcher Weise sich Befürworter*innen oder Gegner*innen am Ende durchsetzen.

Zusammenfassung

Das geänderte Infektionsschutzgesetz stellt die Eigenverantwortung wieder stärker in den Fokus. Das gilt nicht nur für das Privatleben, sondern auch für die Verantwortlichen in den einzelnen Bundesländern. Nachdem mit der 3G-Regelung und der Home-Office-Pflicht bundesweite Maßnahmen endeten, wird die Relevanz der Corona-Verordnungen in den Bundesländern wieder deutlich erhöht. Für die Arbeit im Betrieb/Büro müssen die Gefährdungsbeurteilung und das Hygienekonzept an die weitere Entwicklung des Infektionsschutzgeschehens angepasst werden.

Die Abschaffung und Wiedereinführung der Maskenpflicht in Österreich zeigt sehr gut, dass die Lage weiterhin sehr dynamisch ist. Die nun beschlossenen Änderungen der Corona-Maßnahmen und ihrer Rechtsgrundlagen werden somit sicher nicht die letzten gewesen sein.

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